Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und keine Entscheidungen mehr treffen können, sind Ehegatten, Kinder oder Eltern entgegen der weit verbreiteten Annahme nicht automatisch berechtigt, umfassend für Sie zu handeln und zu entscheiden.
Treffen Sie deshalb frühzeitig und unabhängig vom Alter Ihre persönliche Vorsorge, z. B. mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung. Dadurch werden Ihre Wünsche berücksichtigt und Ihre Interessen gewahrt.
Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie sicherstellen, dass Menschen Ihres Vertrauens in Ihrem Sinne für Sie tätig werden.
Neben vermögensrechtlichen und behördlichen Angelegenheiten können Sie hiermit auch persönliche Belange und die Sorge für Ihre Gesundheit regeln.
Dann wird unter Umständen über das zuständige Amtsgericht ein/e rechtliche/r Betreuer*in bestellt. In aller Regel handelt es sich auch hierbei um einen Menschen aus Ihrem Familien- oder Freundeskreis, der bereit und geeignet ist, Ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln.
Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und enthält vorsorgliche Bestimmungen für den Fall, dass später einmal eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden soll.
Im Bedarfsfall ist eine Betreuungsverfügung daher unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht abzugeben. Diese Verfügung ist eine gute Möglichkeit, für die Berücksichtigung der eigenen Wünsche zu sorgen, wenn Ihnen keine geeignete Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht oder aber die von Ihnen gewünschte Betreuungsperson ganz bewusst der gerichtlichen Kontrolle unterliegen soll.
Zum Beispiel können Sie in eine Betreuungsverfügung aufnehmen:
Der Betreuer/die Betreuerin ist verpflichtet, die Betreuung nach Ihren Wünschen und Vorstellungen zu führen. Das Amtsgericht wird den Betreuer/die Betreuerin bei seiner/ihrer Tätigkeit beaufsichtigen und auf die Einhaltung der in der Verfügung enthaltenen Wünsche achten.
Seit 2017 besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre vorsorgenden Verfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Das zentrale Vorsorgeregister ermöglicht dem zuständigen Amtsgericht, im Falle eines Betreuungsverfahrens das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht festzustellen und damit unnötige Betreuungen zu vermeiden bzw. auch Betreuungsverfügungen in Ihrem Sinne berücksichtigen zu können. Bei einer Eintragung über den Betreuungsverein haben Sie den Vorteil, dass geringere Gebühren anfallen, als wenn Sie die Eintragung selbst veranlassen.
Sie haben hier die Möglichkeit, sich eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz herunterzuladen, die neben Informationen zum Betreuungsrecht und der Vorsorgevollmacht unter anderem auch Mustervordrucke für eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung enthält.
Ein besonderes Projekt der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein, gefördert durch das Justizministerium, sind die so genannten "Vorsorgelotsen".
Hier handelt es sich um ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, die Informationen zum Thema der selbstbestimmten Vorsorge geben.
Beim Betreuungsverein Kiel findet diese Beratung an jedem 1. und 3. Donnerstag im Monat in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr statt.
Für die Beratung durch die Vorsorgelotsen ist eine Terminvereinbarung erforderlich.