Was ist das Betreuungsgesetz?

Im Jahr 1992 löste das Betreuungsgesetz das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab.
Das bedeutet: an die Stelle von Entmündigung und Vormundschaft kranker oder behinderter Menschen sind persönliche Betreuung und Selbstbestimmung getreten.


Wer wird betreut?

Durch das zuständige Amtsgericht kann ein erwachsener Mensch, der seine Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) selbst regeln kann, eine/n Betreuer*in als Hilfe zur Seite gestellt bekommen (seit dem 1.1.2023: § 1814 BGB, vorher § 1896 Abs. 1 BGB).
Die Betreuung kann von den betroffenen Menschen beantragt werden, jede/r andere kann die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht anregen. Häufig geschieht dies durch Angehörige, Freunde, Nachbarn, aber auch durch Kliniken, Ämter oder Beratungsstellen.
Ein Formular zur Anregung einer rechtlichen Betreuung finden Sie hier.


Wer wird Betreuer*in?

Vorrangig sollen Familienangehörige, Freunde oder Bekannte als Betreuer*innen eingesetzt werden. Falls diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht geeignet sein sollten, kann eine andere vom Gericht benannte Person zum/zur Betreuer*in bestellt werden. Meist wird die Betreuung als Ehrenamt geführt.


Was sind die Aufgaben von Betreuer*innen?

Betreuung ist rechtliche Vertretung, zum Beispiel in Vermögens- oder Behördenangelegenheiten, aber auch für die Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Das Gericht stellt in jedem Einzelfall den Unterstützungsbedarf für den betreuten Menschen und damit den Vertretungsumfang für den/die Betreuer*in fest. Diese/r hat die Betreuung zum Wohl des betreuten Menschen zu führen und dabei dessen Wünsche und dessen Recht auf Selbstbestimmung zu beachten und danach zu handeln.


Betrifft das mich?

Ja, denn jede/r kann durch Unfall oder Krankheit in eine Lebenssituation kommen, in der er seine/ihre Interessen nicht mehr selbst wahrnehmen kann.


Kann ich Vorsorge treffen?

Ja, und zwar durch eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung.


Haben Sie Interesse, einen Menschen mit einer Erkrankung oder Behinderung bei der Regelung seiner finanziellen, behördlichen oder gesundheitlichen Angelegenheiten persönlich zu unterstützen?

Wir bieten:

  • Ein abwechslungsreiches und verantwortungsvolles Ehrenamt
  • professionelle telefonische und persönliche Hilfestellung und Beratung zu allen die Betreuung betreffenden Fragen
  • regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen zu rechtlichen und sozialen Aspekten der Betreuung
  • regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen ehrenamtlichen Betreuer*innen

Sie brauchen:

  • Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen
  • die Bereitschaft zum Umgang mit Behörden und Institutionen
  • etwa 2-5 Stunden Zeit im Monat


Sie sind für alle Tätigkeiten und Fahrten, die sie im Rahmen einer Betreuung wahrnehmen, über das Land Schleswig-Holstein haftpflicht- und unfallversichert. Zudem besteht ein Anspruch auf eine jährliche Aufwandsentschädigung von zurzeit EUR 425,- im Jahr.